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COVID-19 ruiniert Dein Geschäft und Du brauchst dringend Unterstützung? Kurzarbeit und – vor allem – das Kurzarbeitsentgelt der Arbeitslosen-Versicherung können eine Hilfe sein. Hier einige kurze Hinweise zur Antragsstellung, von uns nach bestem Wissen zusammengetragen.

COVID-19 ruiniert Dein Geschäft und Du brauchst dringend Unterstützung? Kurzarbeit und – vor allem – das Kurzarbeitsentgelt der Arbeitslosen-Versicherung können eine Hilfe sein. Hier einige kurze Hinweise zur Antragsstellung, von uns nach bestem Wissen zusammengetragen:

Vielleicht zum Start noch schnell die Erklärung: Als „Kurzarbeit“ bezeichnet der Gesetzgeber die vorübergehende Herabsetzung von Arbeitszeiten und Gehältern bei schlechter Auftragslage.

Die Kurzarbeit dient ausdrücklich zwei Zielen zugleich: Erstens der Entlastung des Betriebs während des Engpasses, zweitens dem Vermeiden von Kündigungen.

Von Kurzarbeit betroffene Mitarbeiter erhalten von der Arbeitslosenversicherung ein sogenanntes „Kurzarbeiterentgelt“ , eine Art Einkommensabsicherung für Eure Leute – vorausgesetzt, Ihr habt das Ganze bei der in Eurem Ort zuständigen Agentur für Arbeit beantragt.

Daher… gleich mal weiter zum Wichtigsten:

Antrag stellen, aber richtig!

Tatsächlich könnt Ihr nämlich eben nicht einfach „Kurzarbeit anmelden“ – und fertig. Der vom Gesetzgeber vorgesehen Weg erfolgt nämlich in zwei Schritten:

  1. „Anzeige über Arbeitsausfall“ : Zunächst müsst ihr der Arbeitsagentur melden, dass in Eurem Betrieb Arbeit fehlt und Arbeitszeiten gekürzt werden. Hierfür stellen die Agenturen ein entsprechendes Formular zur Verfügung, dass Ihr z.B. hier finden könnt.

  2. „Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug)“: Habt Ihr Schritt 1 erledigt, könnt Ihr dann die eigentlichen Kurzarbeiterentgelte beantragen. Auch hiefür gibt’s ein Formular der Agentur für Arbeit – im Netz z.B. hier zu finden.

Wichtig: Arbeitsausfall belegen!

Wichtig: Damit Eure Anträge Erfolg haben, müsst Ihr einen „Arbeitsausfall“ nachweisen können – nicht bloß einen Umsatzrückgang!

Soll heißen, Ihr müsst also zeigen können, dass die Krise Euren Personalbedarf beeinträchtigt. Bei einer verordneten Betriebsschließung ist das natürlich keine Sache; in einem Geschäft, dass per Take-Out-Service und Lieferdienste im Betrieb bleibt, sieht die Sache anders aus.

Eine gute Anspruchsgrundlage habt Ihr, wenn Ihr:

  • einen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nachweisen könnt – und zwar einen, den Ihr nicht selbst verschuldet habt. Das geht z.B. über Veranstaltungs-Absagen oder Buchungs-Stornos; ggf. genügt auch die Vorlage von „Vorher-Nacher“ Personalplan-Vergleichen.

  • der Arbeitsausfall einen bestimmten Schweregrad erreicht – für einen Antrag reicht’s, wenn 10 Prozent eurer Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall von wenigstens 10 Prozent betroffen sind.

  • der Arbeitsausfall nicht zu vermeiden ist – sprich, Ihr keine innerbetriebliche Möglichkeiten zur Zeiteinsparung wie Überstunden auf Arbeitszeitkonten oder Urlaubsreserven mehr „übrig“ habt.

Beachtet: Wer im vorhinein Mitarbeiter-Stunden kürzt oder gar tageweise schließt, um Kosten zu sparen, kann beim Kug-Antrag Schwierigkeiten bekommen. Schließlich habt Ihr in einem solchen Fall eben doch selbst verschuldet!

Wer bekommt Unterstützung?

Kurzarbeit könnt Ihr entweder für Euren gesamten Betrieb oder aber für einzelne Mitarbeiter beantragen – dem Kug-Antrag ist eine Liste der Betroffenen beizufügen.

Voraussetzung dafür, dass die genannten tatsächlich Unterstützung bekommen ist, dass sie bei Euch in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt sind.

Die Höhe des Kurzarbeiterentgeldes richtet sich übrigens nach dem „Netto-Verlust“, den ein einzelner Mitarbeiter durch die Arbeitszeitverkürzung erleiden würde. Ersetzt werden wenigstens 60 Prozent dieses Verlustes, Eltern von Kindern mit Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte erhalten einen höheren Satz. Für eine genaue Übersicht siehe diese Tabelle!

Und zum Schluss: ein Hinweis zur Zahlung

Ganz wichtige Frage: Wie wird Kug eigentlich bezahlt? Kurze Antwort: als Erstattung! Im Falle eines erfolgreichen Antrags bekommt Ihr eine Auszahlungstabelle vom Amt; auf der steht, wie viel Ihr welchem Mitarbeiter ausbezahlen müsst. Ja, richtig gelesen – bezahlen müsst erstmal Ihr. Denn die Kug-Zulage zum reduzierten Lohn oder Gehalt bekommt Ihr erst nach dem Auslegen von der Agentur für Arbeit zurück.


Mehr zum Thema:

Eine hervorragende Übersicht über COVID-19 und Kurzarbeit in der Gastronomie findet Ihr bei der DEHOGA:

Bildnachweis

roc.Kasse-Screenshot, weiterverarbeitet mit placeit